Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungen der Firma

 ​Habitat21 sales advice & market urbanization  ​kurz Habitat21 genannt.

 

 

 

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

 

1.1     Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Firma Habitat21 (Auftragnehmerin) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2     Die aktuelle Fassung der AGB‘s ist auf der Webseite der Firma Habitat21 und wird auf Wunsch zugesandt. Änderungen sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse bindend. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsverpflichtungen werden seitens des Auftraggebers toleriert.

1.3     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.4     Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von der Firma Habitat21 ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.5     Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Angebote, Bestellungen

 

2.1.    Die Angebote der Firma Habitat21 sind freibleibend. Aufträge des Auftraggebers binden sie erst nach schriftlicher Bestätigung. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Soweit dieser Schriftverkehr EDV systemgebunden ohne Unterschrift erfolgt, genügt dies dem Schriftformerfordernis.

2.2.    Erfolgt aufgrund zeitlicher Relevanz keine unmittelbare Auftragsbestätigung, so kommt ein Vertragsverhältnis auch zustande, wenn mit der tatsächlichen Leistungserbringung begonnen wird.

 

3. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

 

3.1     Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

3.2     Die Firma Habitat21 ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Firma Habitat21 selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

3.3     Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Firma Habitat21 zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Firma Habitat21 anbietet.

 

4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

 

4.1     Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung eines eventuell erforderlichen Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.2     Der Auftraggeber wird die Firma Habitat21 auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen des gegenständlichen Auftrages – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

4.3     Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Firma Habitat21 auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Firma Habitat21 bekannt werden.

4.4     Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Mitarbeiter bereits vor Beginn der Tätigkeit der Firma Habitat21 von dieser informiert werden.

 

5. Sicherung der Unabhängigkeit

 

5.1     Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

5.2     Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der Firma Habitat21 zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.  

 

6. Berichterstattung / Berichtspflicht

 

6.1     Die Firma Habitat21 verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

6.2     Die Firma Habitat21 ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes bzw. Auftrages weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie, ihre Mitarbeiter und beauftragte Dritte sind an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

 7. Schutz des geistigen Eigentums

 

7.1     Die Urheberrechte an den von der Firma Habitat21 und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke ,insbesondere Anbote, Berichte, Präsentationen, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Software,Foto's und Bilder etc., verbleiben bei der Firma Habitat21. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma Habitat21 zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Firma Habitat21– insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

7.2     Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die Firma Habitat21 zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.  

 

8. Gewährleistung

 

8.1     Die Firma Habitat21 ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

8.2     Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

9. Haftung / Schadenersatz

 

9.1     Die Firma Habitat21 haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß nicht für Schäden, die auf von der Firma Habitat21 beigezogene Dritte zurückgehen.

9.2     Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

9.3     Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

9.4     Sofern die Firma Habitat21 das Werk bzw. den Auftrag unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Firma Habitat21 diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

10. Geheimhaltung / Datenschutz

 

10.1   Die Firma Habitat21 verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

10.2   Weiters verpflichtet sich die Firma Habitat21, über den gesamten Inhalt des Werkes bzw. Auftrages sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes bzw. der Ausführung des Auftrages zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

10.3   Die Firma Habitat21 ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

10.4   Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

10.5   Die Firma Habitat21 ist berechtigt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10.6   Die Firma Habitat21 behält sich vor, Namen, Internet-Adressen sowie Art der Leistungen von Auftraggebern auf eine Referenzliste zu setzen und diese auf Anfrage auch anderen Auftraggebern und Interessenten zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden unterbleibt dessen Nennung in der Referenzliste.

 

11. Honorar

 

11.1   Bei Beginn bzw. Vollendung des vereinbarten Werkes erhält die Firma Habitat21 ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Firma Habitat21. Sie ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

11.2   Alle von der Firma Habitat21 genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

11.3   Die  wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

11.4   Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Firma Habitat21 vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, sofern der Auftraggeber sich vertraglich dazu verpflichtet hat.

11.5   Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug ist die Firma Habitat21 berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu verrechnen.

11.6   Sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten werden direkt verrechnet.

11.7   Der Auftraggeber ist zur Zurückhaltung der Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nicht berechtigt, soweit diese nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

11.8   Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes bzw. Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Firma Habitat21, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk bzw. Auftrages zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

11.9   Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Firma Habitat21 von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

12. Elektronische Rechnungslegung

 

12.1   Die Firma Habitat21 ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Firma Habitat21 ausdrücklich einverstanden.

 

13. Dauer des Vertrages

 

Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

 

14. Gewährleistung und Haftung 

 

14.1 Die Firma Habitat21erbringt ihre Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt und nach bestem Wissen.

Die Firma Habitat21 haftet nicht für Ereignisse, auf die sie bzw. die von ihr beigezogenen Personen keinen Einfluss ausüben können. Die Firma Habitat21 ist in diesem Fall berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und bei Verschulden der anderen Vertragspartei Schadenersatz zu verlangen.

14.2 Die Firma Habitat21 übernimmt keine Gewähr für den Erfolg. Insbesondere haftet die Firma Habitat21nicht dafür, sofern es nicht vertraglich festgelegt wurde, dass ein Geschäftspartner gefunden werden kann oder dass der Markterfolg des Kunden im gewünschten Ausmaß eintritt. Die Firma Habitat21 haftet nicht für die Schlecht- oder Nichterfüllung von Leistungen durch ihre Netzwerkpartner. Der Kunde hat sich bei der Nicht- oder Schlechterbringung solcher fremden Leistungen direkt an den Netzwerkpartner zu halten. Die Firma Habitat21  teilt dem Kunden auf Anfrage mit, ob es sich um eigene oder fremde Leistungen handelt. Macht der Kunde Ansprüche aus fremden Leistungen geltend, dann teilt ihm die Firma Habitat21 den Namen und die Adresse des Netzwerkpartners mit, damit der Kunde seine Ansprüche gegen den Netzwerkpartner durchsetzen kann.

 14.3 Eine Haftung für allfälligen beim Kunden eingetretenen Schaden, insbesondere infolge Nichteintretens des gewünschten Erfolgs, Schlechterfüllung, Lieferverzug oder durch Folgeschäden, werden – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen .

 

15. Schlussbestimmungen

 

15.1   Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

15.2   Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

15.3   Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Firmensitz der Firma Habitat21, 9560 Feldkirchen in Kärnten/Österreich . Gesichtsstand ist das in Feldkirchen sachlich und materiell zuständige Gericht.

 

 

 

 

 

 

Kontaktdaten

PIEBER Vertriebsges.m.b.h.

habitat21 sales advice & market urbanization

Dr. Blaasweg 12

9560 Feldkirchen in Kärnten / Austria

FBNR: FN 554318z

Email: office@habitat21.at

 

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Österreich:

+43 (0)660 -1117867

 

 

 

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